Reisebedingungen
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Reisebedingungen

1. Anmeldung: Die Anmeldung erfolgt auf der in dem entsprechenden Informationsblatt aufgeführten Leistungsbeschränkungen. Mit seiner Unterschrift akzeptiert der Teilnehmer die Geschäfts- und Reisebedingungen und gibt die darin enthaltenen Zusicherungen. Die Anmeldung ist nur gültig, wenn die erforderliche Anzahlung geleistet wurde. Die Anmeldung wird verbindlich, wenn wir Ihnen den Reise- bzw. Tourentermin bestätigen.

2. Zahlung:  Mit der Reiseanmeldung ist eine Anzahlung in Höhe von € 100.- in Form eines Schecks oder per Überweisung zu leisten. Spätestens 21 Tage vor Reisebeginn muß die Restzahlung beim Veranstalter eingegangen sein.

3.Leistung und Preis: Die in den Preisen enthaltenen Leistungen sind aus den Reise- bzw. Tourenbeschreibungen zu entnehmen.

4. Leistungen: Änderungen oder Abweichungen von dem vereinbarten Inhalt, die nach Vertragsabschluß notwendig werden, und die nicht vom Reiseveranstalter wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind für den Reisenden zumutbar nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise bzw. Veranstaltung nicht beeinträchtigen. Dies gilt insbesondere bei notwendig werdenden Änderungen der Fahrstrecke. Bitte bedenken Sie, Reisen mit dem Motorrad sind eine Reiseform, die von Ihnen mehr an Mitwirkung verlangt, als eine übliche Pauschalreise. Auch ist vieles nicht vorhersehbar und vorplanbar. Wir rechnen daher mit Ihrem Verständnis bei notwendigen Änderungen.

5. Rücktritt von der Reise: Der Rücktritt von dem Vertrag wird an dem Tag wirksam, an dem die Rücktrittserklärung des Teilnehmers schriftlich beim Veranstalter eingeht. Es werden folgende Beträge fällig:
Bis 21 Tage vor Reise- bzw. Tourbeginn  :                          30.- €
Bis 10 Tage vor Reise- bzw. Tourbeginn  :                          25% des Reisepreises
Ab dem 9.Tag vor Reise- bzw Tourbeginn :  Gesamtpreis

6.Rücktritt durch den Reiseveranstalter:  Wird eine im Prospekt ausgeschriebene oder dem Teilnehmer anderweitig bekannt gegebene Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, so ist der Veranstalter berechtigt, die Reise abzusagen. Die Teilnehmer werden unverzüglich benachrichtigt und die geleisteten Beträge werden voll zurückerstattet. Weitere Ansprüche bestehen nicht. Sollte der Reiseleiter während der Reise erkranken oder einen Unfall erleiden, wird soweit kein Ersatzreiseleiter einspringen kann, die Tour abgebrochen. Die Teilnehmer erhalten für die noch ausstehenden Reisetage den Reisepreis anteilig vergütet. Weitere Ansprüche bestehen nicht.

7. Gewährleistung: Sollte eine Reiseleistung nicht oder nicht vertragsmäßig erbracht werden, so ist der Teilnehmer berechtigt, Abhilfe zu verlangen. Beruht die Nichterbringung oder nicht vertragsmäßige Erbringung der Reiseleistung auf Umständen, die nach Vertragsabschluß eingetreten und nicht wider Treu und Glauben vom Veranstalter herbeigeführt worden sind, so ist der Veranstalter berechtigt, durch die Erbringung einer gleich- oder höherwertigeren Ersatzleistung, die dem Charakter der geschuldeten Leistung nahe kommt, Abhilfe zu schaffen. Sollten im Programm vorgesehene Programmteile aus Gründen, die der Veranstalter nicht zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden können, so kann der Veranstalter auch dafür nicht verantwortlich gemacht werden. Bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen ist der Teilnehmer verpflichtet, alles ihm Zumutbare zu tun, um zur Behebung der Störung beizutragen und den eventuell entstehenden Schaden gering zu halten.

8. Haftung: Die Teilnahme an einer Veranstaltung, Reise oder Tour ist mit Risiken behaftet. Der Teilnehmer erklärt durch seine Unterschrift, daß er an der Veranstaltung, Reise bzw. Tour auf eigene Gefahr teilnimmt. Er übernimmt die zivil- und strafrechtliche Verantwortung für alle von Ihm verursachten Schäden (z.B. Personen-, Sach- und Folgeschäden). Er verzichtet gegenüber dem Veranstalter, seinen Mitarbeitern, sowie allen mit der Veranstaltung beauftragten Instruktoren, Helfern, Beauftragten und Hilfsdiensten auf jegliche Ansprüche, die im Zusammenhang mit einem schädigenden Ereignis auf der oben genannten Veranstaltung entstehen. Dieser Verzicht wird auf die Angehörigen und unterhaltsberechtigten Personen des Teilnehmers erklärt. Der Unterzeichnende stellt den Veranstalter ferner von Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit einem von ihm verursachten oder mitverschuldeten Schadensereignis geltend gemacht werden. Die Haftung des Veranstalters auf Schadensersatz im Rahmen des Reisevertrages beschränkt sich insgesamt auf die dreifache Höhe des Reisepreises, soweit der Schaden durch den Veranstalter weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt worden ist oder soweit der Veranstalter allein wegen Verschuldens eines von ihm ausgewählten Leistungsträger verantwortlich ist. Die Teilnahme Minderjähriger ist nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten möglich.

9. Versicherungen: Für alle Teilnehmer gelten die gesetzlichen Haftpflicht- und Fahrzeugversicherungen. Der Veranstalter hat für die Teilnehmer keine Unfallversicherung abgeschlossen. Jeder Teilnehmer muß eine gültige Privathaftpflichtversicherung haben.

10. Fahren im Gelände: Der Teilnehmer erklärt, daß er sich den beim  Motorradfahren im Gelände verbundenen Gefahren bewußt ist. Er weiß, daß Motorradfahren im Gelände so schonend wie nur irgend möglich erfolgen muß. Er verpflichtet sich, Schäden an der Natur und unnötige Belastung von Anwohnern und Wanderern zu vermeiden. Verstößt der Teilnehmer gegen die Vorschriften oder werden andere Teilnehmer oder die ordnungsgemäße Durchführung durch sein Verhalten gefährdet, haben die Vertreter des Veranstalters das Recht, den Teilnehmer ohne Erstattung der Teilnahmegebühren und entstandenen Kosten von der weiteren Veranstaltung auszuschließen.

11. Zusicherung des Teilnehmers: Der Teilnehmer sichert zu, Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein. Er nimmt mit seinem eigenen Motorrad an der Veranstaltung teil, das für den Straßenverkehr zugelassen und in fahrsicherem Zustand sein muß. Es gelten die Regeln der StVO. Der Teilnehmer verpflichtet sich, beim Motorradfahren während der Veranstaltung komplette Enduroschutzbekleidung zu tragen.

12. Allgemeine Bestimmungen: Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge, vielmehr verpflichten sich die Parteien, eine Regelung zu finden, die der ursprünglichen Fassung am nächsten kommt. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Veranstalters.